Dass ein Wohnungseigentümer, der seine Eigentumswohnung verkauft hat, das Hausgeld bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch zahlen muss, entschied das Amtsgericht Herne im Dezember 2013.
Im September 2012 hatte ein Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung per notariell beglaubigtem Kaufvertrag verkauft. Aber erst im Sommer 2013 wurde der Käufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der vorherige Wohnungseigentümer hatte mindestens seit Abschluss des notariellen Kaufvertrages das Hausgeld nicht gezahlt.
Er war der Ansicht, dass er die verzögerte Eigentumsumschreibung nicht zu vertreten habe und das fällige Hausgeld vom neuen Wohnungseigentümer zu zahlen sei. Dennoch klagte die Eigentümergemeinschaft später das komplette Hausgeld für das Jahr 2013 gegen ihn ein.
Mit Erfolg! Das Gericht verurteilte den verklagten ehemaligen Wohnungseigentümer zur Zahlung des rückständigen Hausgeldes. Bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch schuldete der ehemalige Wohnungseigentümer die Zahlung des Hausgeldes.
Anders lautende Vereinbarungen mit dem Erwerber waren unerheblich und hatten gegenüber der Eigentümergemeinschaft keine Wirkung. Wer die Verzögerung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu vertreten hatte, war unerheblich.
Der Veräußerer einer Eigentumswohnung schuldet regelmäßig das Hausgeld bis zur Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Dies gilt auch, wenn sich die Eigentumsumschreibung durch das Verhalten eines Dritten verzögert. (AG Herne, Urteil v. 16.12.13, Az. 28 C 46/13)